Beschlusslage zu SARS-CoV-2 ab 2. November 2020
Aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 durch die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wird der Amateursport bis auf Weiteres fast vollständig eingestellt.
Im Wortlaut:
5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. | Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen, | |
b. |
Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, | |
c. | Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, | |
d. |
der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, | |
e. | Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, | |
f. | Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. |